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Satzung des Vereins
„Wixhäuser Kerbborsch e. V.“
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „WIXHÄUSER KERBBORSCH e. V.“
1.2 Sitz des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ ist 64291 Darmstadt-Wixhausen
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen ohne Altersbeschränkung.
§ 2. Zweck und Ziele
2.1. Zweck des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ ist die Förderung und Pflege traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
2.1.1. die Förderung der Wixhäuser Kerb,
2.1.2. die Kerbburschen und die Kerbmädchen aufzurufen und sie bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
2.2. Der Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
2.3. Der Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen.
§ 3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 4. Mitgliedschaft
4.1. Der Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern (Ehrenmitgliedern).
4.2. Dem Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ können Personen ohne Altersbeschränkung angehören. Bei Personen unter 18 Jahren muss die Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegen.
4.3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahme-beschlusses.
4.4. Für die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung. Der Betroffene hat die Möglichkeit, bei der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern, endgültig über die Aufnahme entscheiden zu lassen.
4.5. Mit der Aufnahme in den Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.
4.6 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ausserordentliche Mitglieder
5.1. Zu ausserordentlichen Mitlgiedern (Ehrenmitlgiedern) können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Jedes Mitglied des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ hat folgende Rechte:
6.1.1. bei der Gestaltung der Vereinsarbeit aktiv mitzuwirken,
6.1.2. in eigener Sache gehört zu werden,
• die Organe des Vereins zu wählen.
6.2. Jedes Mitglied des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ übernimmt freiwillig die folgenden Verpflichtungen:
6.2.1. an den angesetzten Veranstaltungen regelmässig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,
6.2.2. die im Rahmen dieser Satzung gegebenen Anordnungen zu befolgen,
6.2.3. die Kameradschaft und das Gruppenleben innerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern,
6.2.4. stets für die Ziele des Vereins einzutreten und,
6.2.5. den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.3. Ein Mitglied, das eine Aufgabe übernimmt oder von den Mitgliedern für eine solche gewählt wurde, verpflichtet sich, diese bis zur vollständigen Erledigung durchzuführen.
6.4. Jedes Mitglied, dass bei einer Beschlussfassung einer Versammlung nicht anwesend ist, erkennt diese Beschlüsse trotzdem an.
6.5. Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.
§ 7. Ordnungsmassnahmen
7.1. Bei Verstössen gegen die Vereinssatzung, Disziplin oder Kameradschaft können angemessene Ordnungsmassnahmen ergriffen werden.
7.2. Ordnungsmassnahmen werden nach Beratung im Vorstand vom 1. Vorsitzenden verfügt. Der Ausschluss aus dem Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ wird nach Beschluss des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden ausgesprochen.
7.3. Gegen die Ordnungsmassnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmassnahme schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde, nach Anhörung der Beteiligten, endgültig.
§ 8. Verlust der Mitgliedschaft
8.1. Die Mitgliedschaft in dem Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ erlischt:
8.1.1. durch Tod des Mitgliedes,
8.1.2. auf eigenen, schriftlich erklärten Wunsch des Mitgliedes,
8.1.3. durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten oder wiederholten Verstössen gegen die Satzung.
8.2. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und werden zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
§ 9. Organe
9.1. Organe des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ sind:
9.1.1. die Mitgliederversammlung,
9.1.2. der Vorstand,
9.1.3. der 1. Vorsitzende des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ sowie dessen Stellvertreter.
§ 10. Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden mit 14 tägiger Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich an jedes Mitglied zu erfolgen, des weiteren wird die Einladung in der „Arheilger Post“ veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
10.2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Mitglieder erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen.
10.3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von weiteren Gästen ist hinzuwirken.
10.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10.5. Stimmberechtigt sind alle Vereinsangehörigen des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ ab dem 15. Lebensjahr.
10.6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• periodische Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
• eine Wahlperiode dauert vier Jahre,
• Kassenprüfer werden für zwei Jahre in Ihr Amt gewählt,
10.6.2. Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes,
10.6.3. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
10.6.4. Festlegung der Mitgliederbeiträge,
10.6.5. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
10.6.5.1. Bei Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
§ 11. Vorstand
11.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Er wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, aber mindestens viermal im Jahr einberufen.
11.2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
11.2.1. dem 1. Vorsitzenden,
11.2.2. dem 2. Vorsitzenden,
11.2.3. dem Schriftführer,
11.2.4. dem Kassenwart,
11.2.5. dem Pressewart,
11.2.6. und zwei Beisitzern.
11.3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
11.3.1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
11.3.2. Erörterung und Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
11.3.3. Vorschlagen von Ordnungsmassnahmen
11.3.4. Gestaltung der Arbeit des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“.
11.4. Der Verein „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ wird durch folgende Personen vertreten:
11.4.1. den 1. Vorsitzenden,
11.4.2. den 2. Vorsitzenden,
11.4.3. und dem Kassenwart.
Es gilt ein alleiniges Vertretungsrecht der drei Personen.
§ 12. Schriftführung
12.1. Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers.
12.2. Das Mitgliederverzeichnis muss die Personalangaben der Mitglieder, sowie das Eintrittsdatum und das Austrittsdatum enthalten und ist fortlaufend zu führen.
12.3. Von der Mitgliederversammlung und von jeder Sitzung des Vorstandes hat der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Sitzung zu genehmigen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 13. Kassenführung
13.1. Zur Durchführung der Vereinsarbeit wird eine Vereinskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält.
13.2. Die Verwaltung der Vereinskasse obliegt dem Kassenwart, Zahlungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.
13.3. Die Vereinskasse ist in regelmässigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
13.4. Über das bewegliche Inventar des Vereins „Wixhäuser Kerbborsch e. V.“ ist ein Inventarverzeichnis vom Kassenwart zu führen. Es ist von den Kassenprüfern zu überprüfen.
§ 14. Beiträge
14.1. Der Mitgliederbeitrag gilt als Monatsbeitrag und wird halbjährlich im durch Bankeinzug erhoben.
14.2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
14.3. Der Mitgliederbeitrag beträgt der Zeit monatlich:
pro Einzelperson 3,00 €
jedes weitere Familienmitglied 1,50 €
Kinder unter 15 Jahren sind beitragsfrei.
§ 15. Mittelverwendung, Mittelverwendung bei Auflösung
15.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
15.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bezirksverwalltung Darmstadt-Wixhausen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder soziale Zwecke, in Wixhausen, zu verwenden hat.
§ 16. Auflösung des Vereins
16.1. Der Verein wird aufgelöst wenn, in einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung, mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschliessen.
16.2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung gem. § 14 Abs. 1 einberufen werden, in wlcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese zwei Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
§ 17. Schlussbestimmung
• Diese Satzung wurde am 10. 09. 1997 von der Mitgliederversammung einstimmig angenommen.
• Die Satzung wurde am 22. 03. 2001 von der Mitgliederversammlung geändert.
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